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Steueroptimierung und Vermögensschutz für Amazon FBA

17 Min. Lesezeit 

Gastbeitrag

von Christoph Heuermann

Amazon FBA erfreut sich zuneh­mender Beliebtheit als Geschäftsmodell. Mit geringem Kosteneinsatz lassen sich schnell hohe Umsätze erreichen. Einmal das richtige Produkt gefunden und die Struktur optimiert, ist der Aufwand minimal zum möglichen Gewinn. Solch eine optimierte Struktur zu finden ist jedoch alles andere als einfach.

Von bürokra­ti­scher Seite ist “Fulfillment by Amazon” eher negativ. Man muss nicht nur zahlreiche Umsatzsteuer- und zollrecht­liche Vorschriften sauber umschiffen, sondern auch die strengen Richtlinien Amazons tunlichst einhalten. Vom Risiko der Produkthaftung ganz zu schweigen.

All das sollte jeder im Auge behalten, der ins FBA-Business starten oder seine bestehende Struktur optimieren möchte. Die Angewiesenheit auf Amazon sorgt für gewisse Einschränkungen, die klassische Dropshipper, etwa über Shopify, nicht haben. Insbesondere die Länderauswahl möglicher Firmensitze ist beschränkt und weltweit nicht überein­stimmend. Auch gerade umsatz­steu­erlich, wenn man in die EU verkauft, hat man wenig Optimierungspotential.

Dennoch gibt es auch für Amazon FBA vielfältige Möglichkeiten, das eigene Unternehmen steuerlich und rechtlich besser aufzu­stellen. Nicht jedoch nur die Minimierung der Steuerlast ist wesentlich, sondern insbe­sondere auch die Minimierung des Risikos mit dem eigenen Privatvermögen für fehler­hafte Produkte gerade­zu­stehen oder einen nicht unrea­lis­ti­schen Bankrott abzufedern. Denn Handel ist ein schnell­le­biges Geschäft und was heute Millionen bringt, kann morgen in die Schuldenfalle stürzen.

Warum Wohnsitz und Firmensitz zusammenhängen

 

Wohl dem, der diesen Artikel bereits vor Einstieg ins FBA-Geschäft liest. Wer bereits erfolg­reich mit Amazon Geld verdient, mag zwar mehr Startkapital für das beste Set-Up aufbringen, ist jedoch an entschei­dender Stelle einge­schränkt. So macht es Amazon zu einem riskanten Unterfangen, einen bereits regis­trierten Seller Account auf ein anderes Firmenkonstrukt umzuändern. Während dies durchaus problemlos durch­gehen kann, kam es in der Vergangenheit bereits zu Konten-Sperrungen. Zumindest auf das plötz­liche Wegfallen gewisser hart erarbei­teter Konten-Features – wie gutem Verkäufer Feedback – kann man zählen.

Möchte man das Risiko auf sich nehmen oder vielleicht auch einfach nur neue Märkte erschließen, so kommt es vor allem anderen erst einmal auf die persön­liche Lebenssituation, sprich dem eigenen Wohnsitz, an. Je nach Land des Lebensmittelpunktes gelten nämlich andere Gesetze bezüglich Unternehmen im Ausland. In den meisten Hochsteuerländern weltweit sind diese als Regeln der effek­tiven Geschäftsführung bekannt und explizit als Anti-Missbrauchsvorschrift oder implizit als Richter-Recht verankert.

Demnach sind künst­liche Gestaltungen, die rein auf Erlangung eines Steuervorteils aus sind, nicht zulässig. Reine Briefkastenfirmen im Ausland werden folglich steuerlich genauso behandelt wie inlän­dische Gesellschaften. Gründet ein Deutscher etwa eine reine Briefkastenfirma in Malta, wird er über kurz oder lang wie eine deutsche GmbH steuerlich veranlagt werden. Einfach Gewinne auflaufen lassen, ohne sie auszu­schütten, ist also auch im Ausland nicht so einfach.

Sobald der Unternehmer am Firmensitz jedoch mehr als einen Briefkasten hat, kann es schon anders aussehen. Innerhalb der EU sind dabei die Anforderungen an die sogenannte Substanz (https://www.staatenlos.ch/mit-substanz-keine-unternehmenssteuern-in-der-brd-zahlen/)  wegen der Niederlassungsfreiheit am geringsten, bei Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen mittel hoch und bei Ländern ohne am höchsten. Zudem spielt es eine Rolle, ob das Land als Steueroase oder nicht gewertet wird. Substanz bedeutet letztlich, dass der Firmensitz wegen echter wirtschaft­licher Interessen gewählt wurde, Büro-Räumlichkeiten bestehen und die Geschäftsführung überwiegend aus dem Land abgewi­ckelt wird. So sollten dort die jährlichen Vorstandssitzungen statt­finden, wesent­liche Verträge unter­zeichnet werden und Mitarbeiter vorhanden sein. Auf keinen Fall darf die Gesellschaft im Ausland “fernge­steuert” werden.

Den Kostenaufwand zum Aufbau rechts­si­cherer Substanz sollte kein Unternehmer unter­schätzen. Viel beworbene Gestaltungen mit Treuhand-Direktoren für wenige Hundert Euro im Jahr mögen durch gewisse Anonymität für einige Zeit funktio­nieren, halten einer genauen Überprüfung seitens der Finanzämter aber nicht stand. Ein Geschäftsführer sollte nur für ausschließlich ein Unternehmen tätig sein und ein landes­ty­pi­sches, markt­üb­liches Gehalt beziehen. In typischen Steueroasen wie Malta (https://www.staatenlos.ch/wann-malta-keine-gute-wahl-fuer-ein-eu-unternehmen-ist/)  kann man sich damit auf fünfstellige Kosten gefasst machen.

Trotzdem kann sich so ein Konstrukt natürlich lohnen. Schließlich bekommt man, sofern man die richtige Person findet, eine Arbeitskraft die einem die meiste Arbeit abnehmen kann. Und geht man in eher günstigere Länder, so hält sich auch der Kostenaufwand in Grenzen. So kann man sich vielleicht ein kleines Büro einrichten und eine Halbtages-Kraft einstellen, die Warenlieferungen inspi­ziert bevor sie weiter zu Amazon geschickt werden oder andere Tätigkeiten ausführt.

Freilich sind jene FBAler besser gestellt, die ihren Wohnsitz in ein Land ohne Außensteuergesetze verlagert haben, oder gar in Nullsteuerländern leben. Hier besteht die volle Gründungsfreiheit von Auslandsunternehmen, selbst wenn es sich um Briefkastenfirmen handeln sollte. Lediglich die entnom­menen Gewinne und Gehälter wären je nach Land unter Umständen zu versteuern.

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Strukturelle Risiko-Minimierung für Amazon FBA Händler

 

Bevor wir jedoch zur Wahl der steuerlich geeig­neten Länder für Amazon FBA für beide Situationen kommen, sollte man noch struk­tu­relle Gesichtspunkte bezüglich des Vermögensschutzes beachten. Schließlich ist Amazon FBA ein durchaus riskantes Geschäftsmodell, in dem eine Haftung schnell teuer werden kann. Es empfiehlt sich daher zur Risiko-Streuung nicht nur möglichst mehrere Firmen zu haben, sondern diese auch aus dem eigenen Besitz zu entlassen. In der üblichen Struktur einer Holding gehört einem nur die Muttergesellschaft, die mehrere FBA-Tochtergesellschaften verwaltet. Eine clevere Wahl beider Länder, kann durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Doppelbesteuerungsabkommen auch steuerlich sehr vorteilhaft sein.

Noch besser ist es jedoch, wenn einem die eigenen Unternehmen gar nicht mehr gehören. Es reicht aus, wenn man sie kontrol­lieren kann. Schließlich betreibt man als FBAler sein Geschäft meist zur Deckung seines Lebensstils und Vermögensaufbau, nicht jedoch den unbedingten Wunsch es so schnell wie möglich verkaufen zu wollen. Deshalb verkauft man es bereits am Start an eine Stiftung oder einen Verein bzw. lässt noch besser diese die Unternehmen gründen.

Stiftungen wie Vereine haben den Vorteil, sich selbst zu gehören. Firmen- und Privatvermögen werden folglich entkoppelt. Man kann sich zwar keine Gewinne mehr ausschütten, doch das eigene Vermögen ist vor Streitfällen sehr sicher verwahrt. An dieser Stelle sollen die Möglichkeiten von Stiftungen und Vereinen nicht vertieft werden. Ihre positive Gestaltungsmöglichkeit in einem FBA-Set-Up sollte jedoch erwähnt werden. Besonders flexibel und kosten­günstig sind Schweizer Vereine und Familienstiftungen (Private Interest Foundations) aus Panama und den Bahamas. 

Die besten Länder für Amazon FBA

 

Bevor wir auf die Wahl des opera­tiven Firmensitzes kommen, müssen wir uns anschauen, welche Möglichkeiten sich überhaupt bieten. Schließlich schränkt Amazon bei der Anmeldung zum FBA-Programm bereits die möglichen Länder ein. Je nach Zielmarkt gibt es zudem andere Möglichkeiten. Sehr gute Möglichkeiten für alle Märkte zusammen sind wenig an der Zahl. Doch wie beschrieben mag eine Aufsplitterung von Unternehmen bereits aus Gründen der Risiko-Minimierung empfeh­lens­werter sein.

Apropos Zielmarkt – je nach Land, in das man verkauft, gibt es vielfältige Besonderheiten zu beachten. Wegen fehlender Umsatzsteuer und möglicher Umgehung von lokalen Verkaufssteuern ist Amazon FBA auf den US-Markt nicht nur lukra­tiver, sondern auch wesentlich entspannter. Im Zoll- und Umsatzsteuergebiet der EU gibt es hingegen eine Vielzahl von Einzelheiten zu beachten, die etwa hier (Zoll: https://www.staatenlos.ch/was-du-mit-deinem-fba-business-tun-musst-um-waren-in-der-eu-vertreiben-zu-koennen/ ) und hier (Umsatzsteuer: https://www.staatenlos.ch/umsatzsteuer1/)  beschrieben sind. Amazon USA ist zudem wesentlich offener gegenüber klassi­schen Briefkastenfirmen wie etwa Panama oder den Karibik-Staaten.

Die Liste akzep­tierter Firmensitze für Amazon USA findet sich hier. Für den europäi­schen Markt synonym ist die auf Amazon UK publi­zierte Liste entspre­chend. Oft braucht man auch lokale Telefon-Nummern, die aber über VOIP-Dienste leicht zu beziehen sind. Auch auf Einschränkung an Konten, für Europa etwa nur USA, UK und Eurozone, sollte man achten.

Wie man sieht, gibt es einige Überschneidungen zwischen beiden Listen. Wirklich gute Überschneidungen sind es aber relativ wenige. Zu den mögli­cher­weise steuer­freien Firmensitzen gehören etwa: 

  • Hong-Kong
  • Singapur
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Mauritius

Weiterhin inter­essant, trotz gewisser Steuern können natürlich auch die USA, Kanada sowie viele europäische Staaten sein.

Bereits bei Amazon Europa stellt sich jedoch ein Problem mit den meisten dieser Unternehmen. Sie bekommen keine Umsatzsteuernummer in den Verkaufsländern bzw. nur dann, wenn sie eine Betriebsstätte begründen, was sie wiederum dort steuer­pflichtig machen würde. Ist man aber etwa bezüglich Amazon auf eine Umsatzsteuernummer angewiesen, so kann dies proble­ma­tisch werden. Da Deutsch-sprachige auch dazu neigen in ihren Heimatländern die Marktsituation besser einschätzen zu können, bleiben die folgenden Ausführungen auch auf Europa beschränkt, auch weil die Firmenwahl woanders wesentlich unkom­pli­zierter sein kann.

Zum Glück gibt es ein inter­es­santes Land in Europa, das auch nur von Amazon Europa akzep­tiert wird. Hierbei handelt es sich um die britische Kronkolonie Isle of Man zwischen England und Irland. Diese Steueroase hat nicht nur die Besonderheit, keine Körperschaftssteuer zu haben, sondern auch, problemlos eine britische Umsatzsteuernummer zu bekommen. Allerdings ohne die Pflicht, diese abführen zu müssen. Kein Wunder, dass Großanschaffungen der Reichen dieser Welt – wie Schiffe und Flugzeuge – bevorzugt über diese Insel abgewi­ckelt werden. Keine Umsatzsteuer auf Millionen-Summen zu zahlen, aber Vorsteuern geltend zu machen, ist ein entschei­dender Wettbewerbsvorteil. Mit dem briti­schen Brexit ist leider nur unklar, inwieweit das Modell noch eine Zukunft hat.

Schaut man sich die klassi­schen EU-Unternehmen an, so fallen nicht nur Umsatzsteuern, sondern auch Körperschaftssteuern an. Trotzdem gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, auch innerhalb der Europäischen Union. Im Amazon FBA-Zusammenhang sei vor allem auf die Kleinunternehmer-Regelungen und Lieferschwellen verwiesen.

Ausnutzen der Kleinunternehmer-Regelung und Lieferschwellen

 

Kleinunternehmertum bedeutet quasi, die Vorteile der Isle of Man in Anspruch zu nehmen. Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden. Lange Kleinunternehmer – gerade im umsatz­starken FBA-Geschäft – bleibt man jedoch nicht. In Deutschland liegt die Grenze bei einem Umsatz von 17.500€, in zahlreichen anderen EU-Staaten noch darunter. Es gibt jedoch auch drei Ausreißer. In Großbritannien liegt die Schwelle bei 83.000 Pfund (ca. 106.000€), in Irland bei 75.000€ und in Rumänien bei 45.000€.

Während die Lage Großbritanniens durch den Brexit unter gewisser Rechtsunsicherheit steht (Ausnahme beachten: innerhalb UK werden Handelsumsätze ab dem ersten Euro umsatz­be­steuert), sind gerade Irland und Rumänien, auch wegen ihrer Gewinnbesteuerung, sehr inter­essant. Letztlich sind auch 75.000€ Umsatz im FBA-Geschäft sehr schnell erreicht, doch kann ein Einsparen der Umsatzsteuer zumindest am Anfang durchaus einen Unterschied machen.

Die Kleinunternehmer-Regelung muss jedoch immer in Kombination mit den sogenannten Lieferschwellen gesehen werden. Diese hebeln sie in den meisten Fällen aus, weil die Lieferschwellen sehr gering sind. Überschreitet man nämlich die Lieferschwelle eines Landes, so sind dort automa­tisch zum dortigen Satz Umsatzsteuern abzuführen. Selbst wenn nicht, kann man sich freiwillig dafür entscheiden. So hat als promi­nente Ausnahme Deutschland etwa eine Lieferschwelle von 100.000€, jedoch einen vergleichs­weise niedrigen Umsatzsteuersatz von 19%. Obwohl theore­tisch die Umsatzsteuer am Firmensitz gilt, entscheiden sich die meisten Unternehmer die ein paar Prozent-Punkte niedrigere Steuer lieber in Deutschland abzuführen. In Kombination mit der Kleinunternehmer-Regelung lässt sich dies jedoch ausnutzen und ein briti­sches Unternehmen kann etwa bis zu einem Umsatz von 100.000€ umsatz­steu­erfrei in Deutschland verkaufen.

Bei gut laufendem FBA-Geschäft spielen beide Punkte kaum eine Rolle. Man wird vermutlich Umsatzsteuern in den Ländern zahlen, in denen man verkauft. Deshalb sollten Länder mit einer auf dem Papier hohen Umsatzsteuer nicht abschrecken. Die 27% Ungarns fallen effektiv nur an, wenn man nach Ungarn verkauft. In allen anderen Ländern kann man sich für die niedrigere, dortige Umsatzsteuer entscheiden. Mit nur 9% Körperschaftssteuern und relativ geringen Kosten zum Aufbau für Substanz kann Ungarn nämlich eine echte Alternative sein. 

Warum Osteuropa typischen Steueroasen überlegen ist

 

Überhaupt sind die osteu­ro­päi­schen Länder vorzu­ziehen, wenn man zur Anerkennung eine Betriebsstätte mit Substanz benötigt. Diese lassen sich hier wesentlich kosten­güns­tiger aufsetzen, während die Länder trotz niedriger Steuern kaum als Steueroasen verpönt sind. Neben Ungarn werden von FBAlern vor allem Unternehmen in Bulgarien, Rumänien und Estland gegründet.

Estland verfügt über das einzig­artige System einer nachge­la­gerten Besteuerung. Das heißt, die 20% Körperschaftssteuern fallen erst bei Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter an. Das ist zwar relativ viel, verschafft aber einen nicht zu unter­schät­zenden Liquiditätsvorteil und ermög­licht die steuer­freie Investition und Reinvestition. Für alle, die ihr Geld bereits aus anderen Quellen verdienen oder mit wenig Geld – ein kleines Gehalt bleibt etwa steuerfrei – auskommen, ist Estland hoch inter­essant. Die einfache Online-Gründung und -Verwaltung über das e-Residency-Programm nebst guten Kontenmöglichkeiten tut sein Übriges um zur Popularität von estni­schen Unternehmen beizu­tragen. (Bastian: Hier mein Artikel zur e-Residency und Firmengründung in Estland, mit Bezugnahme auf Amazon FBA)

Eine weitere Ausnahme gibt es im EU-Land Rumänien (https://www.staatenlos.ch/rumaenien-die-grosszuegigste-kleinunternehmer-regelung-europas/) , das sicherlich das günstigste ist, um eine valide Betriebsstätte aufzu­bauen. Laut rumäni­schen Recht ist jedes Unternehmen ein Mikro-Unternehmen, dass weniger als 500.000€ Umsatz hat und weniger als 20% Beratungstätigkeiten ausübt. Diese Mikro-Unternehmen werden nur mit 3% auf den Umsatz besteuert, was eine verein­fachte viertel­jähr­liche Buchführung zusammen mit der eigent­lichen Umsatzsteuer zur Folge hat. Sobald ein rumäni­scher Mitarbeiter angestellt wird, sinkt die Besteuerung gar auf 1%. Viele Unternehmer schlagen so 2 Fliegen mit einer Klappe: sie zahlen nur noch 1% Steuern auf den Umsatz und haben eine gut ausge­bildete Arbeitskraft mit oft guten Deutsch-Kenntnissen (Siebenbürgen) zu sehr geringen Kosten, die ihnen die nötige Substanz zur Anerkennung im Heimatland schafft. Und 500.000€ Umsatz muss man auch als FBAler erst einmal erreichen.

Schafft man diese, bietet sich vielleicht das Nachbarland Bulgarien (https://www.staatenlos.ch/digitale-nomaden-steuern-eu/) an. Hier wird ganz normal der Gewinn mit 10% besteuert, dafür kann man aber auch eine Vielzahl von Kosten absetzen. Dividenden-Ausschüttungen an die Gesellschafter werden wie in Rumänien mit 5% Quellensteuer belegt.

Weitere Möglichkeiten für FBA Unternehmen

 

Weitere inter­es­sante Länder gibt es in Europa zu Genüge. Klassische Steueroasen wie Malta mit 5% oder Zypern und Irland mit 12,5% Körperschaftssteuern, locken genauso wie weniger bekannte Ausnahmen. Etwa (https://www.staatenlos.ch/steueroase-spanien-kanarische-sonderzone-und-ceuta-melilla/) die Sonderzone im portu­gie­si­schen Madeira mit 5% oder die spani­schen Enklaven Ceuta und Melilla mit 12,5 bzw. nur 7,5% in den ersten beiden Jahren (Hälfte von Spanien regulär).

Für Unternehmer, die aufgrund ihrer Wohnsitzsituation Briefkastenfirmen legal führen können, sind auch gewisse Personengesellschaften wie die englisch-geprägten Limited Partnerships sehr inter­essant. Diese zahlen nur Einkommenssteuer auf Einnahmen innerhalb des Landes, außerhalb greift die Einkommenssteuer des Wohnsitzlandes. In einem Land mit steuer­freien Auslandseinkommen wie Panama wäre eine irische LP also steuerfrei, solange sie nichts in Irland verdienen würde. Leider ist Umsatz im selben Land wie der Firmensitz zwingend nötig, um an eine Umsatzsteuernummer zu gelangen. Dennoch kann richtig gestaltet, trotz relativ gesehen geringer Steuern im Firmenland, eine Personengesellschaft sehr viel Sinn machen.

Grundsätzlich lassen sich als Amazon FBAler also Umsatzsteuern kaum vermeiden, jedoch die Körperschaftssteuern auf den Gewinn deutlich senken. Zudem gilt zu beachten, dass auch zahlreiche gesell­schafts­recht­liche Unterschiede je nach Land bestehen, etwa in der Liquidierung von Firmen oder dem Haftungsrecht. Allein aus diesen Gründen sollte man über eine Verlagerung des Firmensitzes nachdenken. Die meisten Möglichkeiten bestehen freilich, wenn man dies mit einer Wohnsitzverlagerung kombiniert. 

Beispiele von Steueroptimierung bei FBA-Unternehmen

 

Wie sähen in diesem Fall Beispiele für erfolg­reiche FBA-Unternehmer aus? Stellen wir uns vor, Gustav betreibt bereits FBA sehr erfolg­reich mit seiner deutschen GmbH, beklagt sich aber über die drückende Abgabenlast und strengen Vorschriften. Er ist bereit, seinen Lebensmittelpunkt zu verlagern, muss aber die typischen Besonderheiten des deutschen Steuerrechtes beachten. So droht eine Wegzugsbesteuerung (https://www.staatenlos.ch/die-moderne-reichsfluchtsteuer-gefangen-durch-wegzugsbesteuerung/)  in Höhe der Abgeltungssteuer auf den geschätzten Firmenwert seiner Unternehmung, im Rahmen eines fiktiven Verkaufes. Gustav entscheidet sich folglich für einen Umzug innerhalb der Europäischen Union, da die Wegzugsbesteuerung als rechts­widrig gilt und deshalb nicht einge­zogen wird.

In Zypern begründet er den Non-Dom-Status, indem er ein Unternehmen gründet und eine Wohnung mietet. Einen Mindestaufenthalt gibt es nicht. Seine deutsche GmbH kann er steuerfrei mittels dem kompli­zierten Verfahren des Anteilstausch-Gesellschafterfremdfinanzierung mit der Zypern-Limited verschmelzen (https://www.staatenlos.ch/unternehmen-zypern-non-dom/).

Diese zahlt zwar auch 12,5% Körperschaftssteuern auf den Gewinn, erfreut sich aber großzü­giger Absetzungsmöglichkeiten. Froh ist er auch, dass er die dauernden Betriebsprüfungen los ist, die ihn Zeit und Nerven kosten. In ganz Zypern gibt es gerade einmal EINEN staat­lichen Steuerprüfer. Privat ist er Non-Dom, das heißt er nimmt ein Sonderprogramm Zyperns in Anspruch, dass ihm Steuerfreiheit auf in- und auslän­dische Dividendenerträge garan­tiert. Er muss lediglich Sozialabgaben im Rahmen eines Geschäftsführergehaltes abführen, das noch im großzü­gigen Steuerfreibetrag von 19.500€ angesetzt wird.

Zeitlich und monetär durch den neuen Freiraum bestärkt, entschließt er sich noch, sein Produkt auf dem ameri­ka­ni­schen Markt zu verkaufen. Über eine Hong-Kong-Firma – seine Produkte bezieht er schließlich aus China – gelingt es ihm ohne jedwede Steuern Geschäfte zu machen. Denn er zahlt weder Umsatzsteuer in den USA, noch Körperschaftssteuer in Hong-Kong, noch Abgeltungssteuern auf seine Gewinnausschüttungen nach Zypern.

Stellen wir uns alter­nativ einen Schweizer Unternehmer vor, der nach zahlreichen anderen Projekten Lust auf Amazon FBA bekommen hat. Dank nicht vorhan­dener Wegzugsbesteuerung in der Schweiz, wagt er gleich den Sprung nach Dubai. Die Vereinigte Arabischen Emirate (https://www.staatenlos.ch/der-traum-eines-jeden-unternehmers-vae-freihandelszonen-im-ueberblick/)  bieten komplette Steuerfreiheit auf Firmen- wie Privatebene.

Um ein Wohnsitz-Visum zu erlangen, muss er eine inter­na­tional anerkannte Freihandelszonen-Firma gründen, etwa in der Zone Dubai South (DWC). Dies kostet ihn etwa 12.000€ im ersten Jahr mit Verwaltungskosten von etwa 8.000€ ab dem zweiten Jahr. Auch er kann sein Unternehmen jedoch komplett steuerfrei betreiben. In die Emirate muss er lediglich alle 183 Tage reisen, um sein Wohnsitz-Visum nicht zu verlieren. Vermeidet er einen Lebensmittelpunkt in anderen Staaten, so genießt er die komplette Steuerfreiheit des Wüstenstaates.

Nehmen wir zur Vollständigkeit noch einen Österreicher, der in Österreich bleiben will. Aufgrund des hohen Kostenaufwandes entscheidet er sich gegen das Modell der Zypern-Organschaft (https://www.staatenlos.ch/steuerfrei-in-oesterreich-dank-zypern-organschaft/), dass die einkom­mens­steu­er­freie Ausschüttung von Gewinnen einer Zypern-Limited an eine Privatperson in Österreich durch eine Besonderheit im Doppelbesteuerungsabkommen ermög­licht. Lieber gründet er im wenige Kilometer entfernten Ungarn mit seiner Körperschaftssteuer von 9% und mietet sich einen günstigen Raum als Büro an. Wegen der Grenznähe kann er weitgehend auf Substanz verzichten, indem er täglich über die nahe Grenze pendelt und seine Geschäfte aus Ungarn führt. Da er nicht nach Ungarn verkauft, betrifft ihn die 27%ige ungarische Umsatzsteuer gar nicht.

Diese 3 Möglichkeiten sind nur ein Sandkorn in der Wüste. Trotz gewisser Einschränkungen, können Amazon FBAler ihre Steuersituation extrem gut steuern. Wesentlich ist jedoch, dass im Rahmen der Körperschaftssteuer nur vergleichs­weise kleine Einsparungen, auch wegen des Kostenaufwandes für die Substanz, zu erwarten sind. Der deutlich größere Hebel liegt in der Änderung seiner persön­lichen Wohnsitzsituation, die beliebige steuer­freie Briefkastenfirmen mit steuer­freier Ausschüttung ermöglicht. 

Der steuer­freie Idealtypus

 

Unser Idealtypus als FBA-Unternehmer lebt etwa in Thailand (https://www.staatenlos.ch/steuerfrei-in-thailand-mit-dem-thai-elite-visa/), wo nur im selben Jahr ins Land gebrachte Auslandsgewinne besteuert werden. Er hat sich struk­turell bestens abgesi­chert, indem sein Firmen-Imperium über eine Bahamas-Stiftung läuft, die ihn von möglichen Haftungsproblemen in seinen Firmen bewahrt. Beteiligt ist diese voll an seiner Muttergesellschaft in Holland, die seine zahlreichen Tochter-Gesellschaften verwaltet.

Während die Niederlande operativ durch hohe Körperschaftssteuern von 25% eher ungünstig sind, eignen sie sich durch fehlende Quellensteuern und eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen optimal als Holding-Standort. So kann er aus seiner öster­rei­chi­schen GmbH dank EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sämtliche Gewinne steuerfrei in die hollän­dische Muttergesellschaft schleusen und von dort weiter steuerfrei an die Bahamas-Stiftung ausschütten, während eine direkte Ausschüttung aus Österreich mit einer hohen Quellensteuer in Höhe der Kapitalertragssteuer verbunden wäre. Ferner gehören ihr zahlreiche weitere Firmen inner- und außerhalb der EU.

Als voll Begünstigter und Protektor seiner Stiftung kontrol­liert er alles, besitzt auf dem Papier aber nichts. Das bewahrt ihn vor der Missgunst seiner Konkurrenten, die neben einem fast aussichts­losen Verfahren wegen schein­barer Verstöße ohnehin nichts zu gewinnen hätten.

So fiktiv dieses Beispiel auch klingen mag, so gut bringt es auf den Punkt, was nicht nur jeder FBA-Unternehmer beher­zigen sollte. Das erste Mantra der Flaggentheorie lautet: “Gehe dorthin, wo Du am besten behandelt wirst”. Das zweite Mantra des Vermögensschutzes lautet: “Besitze nichts, aber kontrol­liere alles!”.

Unternehmer, die diese beiden Weisheiten beher­zigen, können sich mit viel Spaß auf neue Projekte stürzen und ihren Kunden Mehrwert bringen. Steuerfrei, risikofrei und vor allem stressfrei. Denn den wenigstens geht es um die Höhe von Steuern, sondern den extremen Zeit- und Nervenaufwand, sie zu verwalten.

Über den Autor

Christoph Heuermann

Christoph Heuermann, *1990, ist Investor, Berater und Initiator des Blogs staatenlos.ch. Auf seiner Mission alle Länder der Welt bis zum Alter von 35 zu bereisen erkundet er die besten Möglichkeiten für ein freies Leben. Dabei profi­tiert er von der Flexibilität die aus diesem Lebensstil resul­tiert – ob Krankenversicherung, Neidkultur, oder das leidige Thema der Steuern, Christoph Heuermann folgt als perpetual traveler seinem eigenen Weg!

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12 Kommentare
  • Alex
    Veröffentlicht am 14:07h, 08 August Antworten

    Hi Christoph, hi Bastian,

    spannender Artikel, vielen Dank dafür. Wie und mit wem organi­siert ihr denn bspw. eine entspre­chende Holding-Struktur, die den Anforderungen der Gesellschafter gerecht werden? Wie organi­siert ihr die Buchführung, Jahresabschlüsse etc.? Wer sagt euch, was alles möglich ist?

    Schöne Grüße, Alex

    • Bastian
      Veröffentlicht am 19:05h, 08 August Antworten

      Hey Alex,
      dank dir. Christoph bietet auch Beratung in dem Bereich an glaube ich. Ich selbst hab die Estland Variante gewählt. In dem Estland Artikel von vor Kurzem, erkläre ich auch die einzelnen Schritte.

      LG
      Bastian

  • Hannes Georg Wiech
    Veröffentlicht am 20:43h, 09 August Antworten

    Hallo Christoph, hallo Bastian,
    vielen herzlichen Dank für den spannenden und infor­ma­tiven Artikel!!
    Habt ihr einen Tipp für dieje­nigen, die noch angestellt in Deutschland arbeiten und wohnen und gerade dabei sind parallel ein Amazon Business aufzu­bauen mit dem Ziel dann als unabhän­giger Digitaler Nomade die Welt zu bereisen?
    Ich habe deinen Artikel zum E-Resident in Estland mit großer Spannung gelesen und mir gleich eine E-Resident Karte beantragt. Nach näheren Recherchen ist mir jetzt aufge­fallen, dass mir das Außensteuergesetz und die Wegzugsbesteuerung beim jetzigen Wohnsitz in Deutschland Schwierigkeiten bereiten wird.
    Daher meine Frage ganz im Sinne der Officeflucht: Wie sollte ich schon jetzt im Angestelltenverhältnis in Deutschland und als neben­be­ruf­licher FBA Seller die richtigen Weichen als späterer Digitaler Nomade stellen?
    Ich danke euch vielmals im Voraus für eure Antwort und freue mich auf weitere inspi­rie­rende Artikel von euch.
    Beste Grüße aus Berlin
    Hannes

  • Staatenlos
    Veröffentlicht am 12:52h, 10 August Antworten

    Hallo Hannes,

    du kannst trotz ASTG eine Estland-Firma betreiben von Anfang an. Steuerlich lässt Du sie dann einfach wie eine deutsche GmbH behandeln. Langfristig hast Du aber den Vorteil, dass Du keine Firma auf Amazon ändern musst, was ja bekanntlich schwierig ist. Du kannst mit der Estland-Firma einfach Substanz in Estland aufbauen, sobald es sich lohnt und dann die estnische Besteuerung in Anspruch nehmen.

    Viele Grüße

    • Jonas Greibig
      Veröffentlicht am 17:27h, 10 August Antworten

      Hallo Christoph,
      aufgrund der geringen bürokra­ti­schen Hürden bei Gründung und Buchführung wäre für mich ggf. eine aus Deutschland gesteuerte OÜ auch mit (anfänglich) mangelnder Substanz inter­essant, die ich dann in DE versteuere.
      Du schreibst “Steuerlich lässt Du sie dann einfach wie eine deutsche GmbH behandeln”. Wie kann ich mir das vorstellen? Was muss ich nach der Gründung der OÜ tun, damit ich vor dem Fiskus safe bin? Muss ich einen Jahresabschluss an das deutsche Finanzamt schicken?
      Viele Grüße, Jonas

    • Diana Kreidler
      Veröffentlicht am 21:38h, 28 September Antworten

      Hallo Christoph,

      und würde nicht auch das Problem der Wegzugsbesteuerung hier auftreten in dem Moment, wo er sich in Deutschland abmeldet und nach Thailand zieht, auch mit e-residency? Denn das Kriterium, Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu halten, wäre ja gegeben?

      Es wird immer wieder Leapin beworben, aber ich habe die Rückmeldung erhalten, dass sie keinerlei Service für FBA-ler anbieten. Kennt jemand evtl. gute Alternativen?

      Viele Grüße
      Diana

      • Bastian
        Veröffentlicht am 20:29h, 02 Oktober Antworten

        Hey Diana,
        LeapIn bietet das nicht an, richtig. Aber die sind ja nicht der einzige Steuerberater/Buchhalter in Estland. Check mal Profia.

  • Kevin
    Veröffentlicht am 16:23h, 31 August Antworten

    Was noch erwähnt werden sollte: Wenn ich eine Firma in Estland oder Romänien habe ist das nur für die eigenen Steuern wichtig. Aber bei FBA lagert meine Ware in einem anderen Land. Und von dort aus wird verkauft. Bei allen Verkäufen an Privatpersonen fällt da in jedem Fall USt an. Und um die muss ich mich weiter kümmern. Führe ich die nicht ab ist das ganz einfach Steuerhinterzieung.
    Einzig die Steuern auf Güter/Leistungen die ihr in Anspruch nehmt fallen keine Steuern an. Auf die die ihr verkauft sehr wohl.

    Falls ich das falsch sehe, bitte ich hier um Erklärung wieso.

  • Arek Gala
    Veröffentlicht am 00:49h, 19 September Antworten

    Hi, habt Ihr einen Rat wenn man bereits ein Lager in DE hat, mit PAN EU 1 Millie Umsatz macht Einzelunternehmer ist und Frau und Kinder hat. Wohin man am besten steuerlich gesehen geht? Welches Sonnige Land wäre für die Familie Interessant? Viele Grüße Arek

  • Ken
    Veröffentlicht am 20:28h, 22 Oktober Antworten

    Diese ganzen Strukturen machen sicherlich irgendwo Sinn. Dank Betriebsstättenprinzip wird man auch in Deutschland beschränkt Steuerpflichtig, sobald man Produkte im FBA Lager in Deutschland lagert und verkauft.
    Wenn ich also ein Unternehmen in Zypern Gründe und meine Produkte in Deutschland weiterhin verkaufe, sehe ich da direkt keinen Vorteil.

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • edi
    Veröffentlicht am 18:06h, 25 Juni Antworten

    Hi,
    mich inter­es­siert ebenfalls die e residency in Estland. Zuallererst weil diese so leicht zu bekommen ist . Allerdings wohn euch auch noch in Deutschland und arbeite Hauptberuflich. Mein FBA betreibe ich nebenbei als Einzelunternehmer. Ich möchte die OÜ in Anbspruch nehmen um einfach mal diese Abmahnwahnsinn in Deutschland zu entgehen. Ist das sinnvoll? Oder erreichen einen auch hier die Briefe der tollen Anwälte??

    • Bastian
      Veröffentlicht am 08:44h, 15 Juli Antworten

      Ich gehe davon aus, dass die meisten klassi­schen Abmahnanwälte sich eher das nächste impressum vornehmen, als extra Geld für ne Briefmarke nach Estland auszu­geben. Aber wissen kann man das natürlich nicht.

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